Absenzen und Dispensationen
Beide Varianten sind in der Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen der Bildungs- und Kulturdirektion klar geregelt. Diese Verordnung finden Sie hier.
Bezug von freien Halbtagen
Gemäss Volksschulgesetz Artikel 27 sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
Der Bezug eines Halbtages ist der Lehrperson spätestens am Vortag per Klapp mitzuteilen.
Kindergarten und Volksschule im Kanton Bern
Die Informationsplattform mit vielen Hinweisen der Bildungs- und Kulturdirektion finden Sie hier.
Bestätigung Schulbesuch
Für die Fortzahlung von Kinderzulagen (für Jugendliche über 16 Jahre) verlangt der Arbeitgeber häufig eine schriftliche Bestätigung der Schule.
Falls Sie eine solche Bestätigung brauchen, melden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail beim Schulsekretariat.
Frau Steuri oder Frau Mathys werden Ihnen das gewünschte Dokument zukommen lassen.