Seit dem Schuljahr 2010/11 legt die Bildungs- und Kulturdirektion unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede die Ferienzeiten fest (gemäss Artikel 8, Absatz 3 des Volksschulgesetzes (VSG ; BSG 432.210).
Im deutschsprachigen Kantonsteil gilt der Ferienkalender nach Kalenderwochenzählung (DIN-Norm).
Kantonale Ferienordnung für den Kindergarten und die Volksschule des deutschsprachigen Kantonsteils (Schuljahre 2021/22 bis 2026/27)